Allgemeine Auftragsbedingungen


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gleichermaßen für Übersetzungen wie für das Dolmetschen.

Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Geltungsbereich


(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.

(3) Die ADEKVAT-Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Daten der Ausgangstexte


(1) Übersetzt werden ausschließlich Texte, in Papier- oder elektronischer Form. Der zu übersetzende Ausgangstext muss lesbar sein und zum vereinbarten Zeitpunkt und im vereinbarten Format an ADEKVAT übermittelt sein.

(2) Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Rechte an einem Text und stellt sicher, dass eine Übersetzung angefertigt werden darf. Von entsprechenden Ansprüchen Dritter stellt er den Übersetzer frei.

(3) Texte mit strafbarem Inhalt können von ADEKVAT – auch nach Vertragsschluss – zurückgewiesen werden.

 

3. Ausführung des Übersetzungsauftrags


(1) Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Sie wird vollständig, d.h. ohne Kürzungen oder Zusätze vorgenommen.
Die Übersetzung wird hinsichtlich Rechtschreibung, Grammatik und Sprachgebrauch gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Zielsprache ausgeführt. Fachbegriffe und spezielles Vokabular werden i.A. mit der gebräuchlichen und üblichen Bedeutung übersetzt (zu Ausnahmen s. unter 6.).

(2) ADEKVAT behält sich vor, gegebenenfalls Kommentare, Anmerkungen, Fußnoten etc. zum Verständnis des Textes in der Zielsprache einzufügen.

(3) ADEKVAT verpflichtet sich, die Übersetzung so auszuführen, dass sie keine Mängel aufweist; unerhebliche Mängel bleiben außer Betracht. Die fertige Übersetzung wird von ADEKVAT auf Vollständigkeit und Datenformat sowie auf den ersten Blick erkennbare sonstige Mängel hin überprüft und an den Auftraggeber gesendet.

 

4. Mitwirkung Dritter


(1) Der Übersetzer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter oder fachkundige Dritte heranzuziehen.

(2) Bei Heranziehung von Dritten sorgt der Übersetzer dafür, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 5 verpflichten.

 

5. Berufsgeheimnis / Datenschutz


(1) Sämtliche Übersetzungsaufträge werden streng vertraulich behandelt. Der Übersetzer verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden. Auf Wunsch können besondere Geheimhaltungsvereinbarungen geschlossen werden.

(2) ADEKVAT behält sich vor, von jeder Übersetzung eine Kopie für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren, sofern der Auftraggeber dem bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich widerspricht.

 

6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers


(1) Der Auftraggeber hat den Übersetzer rechtzeitig über die gewünschten Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Lieferung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.).

(2) Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, überlässt der Auftraggeber dem Übersetzer rechtzeitig vor Drucklegung einen Korrekturabzug, sodass der Übersetzer eventuelle Fehler beseitigen kann. Namen und Zahlen sind vom Auftraggeber zu überprüfen.

(3) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, stellt der Auftraggeber dem Übersetzer bei Erteilung des Auftrags zur Verfügung (Terminologie und Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.).

(4) Hat der Auftraggeber für die Übersetzung einen bestimmten, bzw. von allgemein anerkannten Regeln abweichenden Terminologie- oder Formwunsch, so teilt er dies mit und stellt entsprechende Anleitungen (Mustertexte, Paralleltexte, Glossare etc.) zur Verfügung. Die Verwendung einer spezifischen Terminologie des Auftraggebers ist bei Auftragserteilung ausdrücklich zu vereinbaren. Auf Wunsch des Übersetzers gewährt der Auftraggeber fachliche Konsultation.

(5) Alle nachträglichen Änderungen und Ergänzungen des Ausgangstextes oder der dazugehörigen Unterlagen müssen mit deutlicher Kennzeichnung der Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen Version an ADEKVAT übermittelt werden.

(6) Fehler und Verzögerungen, die sich aus der mangelnden oder verzögerten Lieferung von Informationsmaterial, Anweisungen oder Änderungswünschen ergeben, gehen nicht zu Lasten des Übersetzers.

7. Lieferung der Übersetzung


(1) Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung. Die Übersetzung wird in der Regel in Papierform per Post oder als Datei in elektronischer Form geliefert. Der Auftraggeber teilt die gewünschte Lieferform bei Auftragserteilung mit.

(2) Als Zeitpunkt des Erhalts der Übersetzung gilt das Absendedatum von ADEKVAT bzw. der Zeitstempel der E-Mail.
Stellt sich nach der Auftragsannahme durch ADEKVAT heraus, dass der Auftrag aus triftigen Gründen (z.B. Krankheit des Übersetzers oder technische Mängel im Netz) nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeführt werden kann, informiert ADEKVAT den Auftraggeber unverzüglich.

(3) Erhebt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen – wobei die Frist mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die Übersetzung an den Auftraggeber nachweisbar (z.B. Absendeprotokoll) abgeschickt wurde – keinen Einwand, so gilt die Übersetzung als genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall auf sämtliche Ansprüche, die ihm wegen eventueller Mängel der Übersetzung zustehen könnten.

 

8. Mängelbeseitigung


(1) Der Übersetzer behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln.

(2) Stellt der Auftraggeber einen objektiv vorhandenen, nicht nur unerheblichen Mangel fest, so ist dieser Mangel so genau wie möglich schriftlich zu beschreiben. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat gleichzeitig mitzuteilen, innerhalb welcher Frist der Mangel beseitigt werden soll. ADEKVAT wird daraufhin die Mängel innerhalb der genannten Frist beseitigen, sofern diese angemessen ist, im Übrigen innerhalb einer angemessenen Frist.

(3) Beseitigt der Übersetzer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab oder ist die Mängelbeseitigung als gescheitert anzusehen, so kann der Auftraggeber nach Anhörung des Auftragnehmers wahlweise die Herabsetzung des vereinbarten Honorars verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei der letztgenannten Alternative fallen sämtliche Rechte an der Übersetzung an ADEKVAT zurück.
Die Mängelbeseitigung gilt als gescheitert, wenn die Übersetzung auch nach zwei Nachbesserungsversuchen weiterhin Mängel aufweist.

(4) Darüber hinausgehende Rechte aus Übersetzungsmängeln stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn ADEKVAT, einer seiner gesetzlichen Vertreter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

9. Haftung


(1) ADEKVAT haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

(2) ADEKVAT haftet nicht,

a) wenn der Auftrageber bei Auftragserteilung darauf hingewiesen wurde, dass die von ihm gewünschte Frist eine den üblichen Qualitätsanforderungen gerechte Bearbeitung nicht zulässt.

b) für Lieferverzögerungen, die sich aus der verspäteten Lieferung des Ausgangstextes oder der dazugehörigen Unterlagen oder aus einer Lieferung in einem nicht vereinbarten Format ergeben.

c) für Verluste, Fehler oder Verzögerungen, die beim Versand per Post, per Boten o.Ä. entstehen und auf die ADEKVAT keinen Einfluss hat.
Von ADEKVAT wird keine über den von der Post bzw. des beauftragten Versandunternehmens geleisteten Schadensersatz hinausgehende Haftung übernommen.

d) für Verluste, Fehler oder Verzögerungen, die durch Computerausfälle und Übertragungsstörungen bei E Mail-Versendung oder durch Viren verursacht worden sind. Der Übersetzer trifft hiergegen Vorkehrungen durch Anti-Viren-Software.

e) für die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen im zu übersetzenden Ausgangstext.

f) für die Echtheit der zu übersetzenden Schriftstücke, insbesondere Urkunden.

(3) Alle Haftungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Übersetzer sind auf den Auftragswert, maximal jedoch auf 1.000 € beschränkt. Im Einzelfall ist die ausdrückliche Vereinbarung eines höheren Schadensersatzanspruchs möglich.

(4) Ist die Erbringung der Übersetzungsdienstleistung durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Streik, Ausfall der Stromversorgung o.Ä.) nicht möglich, so ist während dieser Zeit der Ablauf jedweder Frist gehemmt. Die Frist beginnt erst dann wieder zu laufen, wenn die entsprechende Störung beseitigt ist.

 

10. Preise


(1) Gültig ist die jeweils aktuelle Preisliste, bzw. die im individuellen Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich netto=brutto. Eine Umsatzsteuer wird bis auf weiteres nicht berechnet.

(2) Grundlage der Berechnung ist der Umfang der Übersetzung (des Zieltextes), sofern nichts anderes vereinbart ist.

Der Umfang wird nach der Anzahl der Wörter oder der Normzeilen (Normzeile = 55 Zeichen, einschließlich Leerzeichen) berechnet. Das Zählen der Wörter bzw. der Zeichen wird mit der entsprechenden Funktion des Textverarbeitungsprogramms durchgeführt.

(3) Der Mindestauftragswert beträgt 15 €.

(4) Die Preise für die Einarbeitung von nachträglichen Änderungen und Ergänzungen des Ausgangstextes oder der dazugehörigen Unterlagen in die Übersetzungen, deren Übertragung in die Zielsprache bereits begonnen hat (Autorenkorrekturen), werden nach dem Umfang der Änderungen und der bereits erfolgten Übersetzung prozentual festgelegt. ADEKVAT teilt dem Auftraggeber eine Schätzung der zusätzlichen Kosten mit, bevor die Änderungen oder Ergänzungen eingearbeitet werden.

(5) Übernahme von Grafiken und Bildern, Textmontage, Herstellung von Druckvorlagen u.Ä. wird nach Zeitaufwand berechnet, sofern vorab kein Festpreis vereinbart wurde.

 

11. Zahlung


(1) ADEKVAT berechnet dem Auftraggeber das Honorar für die Übersetzung unverzüglich nach ihrer Fertigstellung.
Der Übersetzer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen.
Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Diese unterschreitet die jeweils geltenden Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht.

(2) Die Rechnungen des Übersetzers sind fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.

(3) Die Zahlung des Auftraggebers erfolgt durch Überweisung auf das Konto des Übersetzers. Nach Absprache kann eine besondere Regelung getroffen werden. Alle Bankgebühren gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

(4) Der Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Der Übersetzer kann mit dem Auftraggeber vorher schriftlich vereinbaren, dass die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig ist.

(5) Storniert der Auftraggeber einen Auftrag, ohne gesetzlich oder vertraglich hierzu berechtigt zu sein, werden bereits fertiggestellte Arbeiten dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt und ihm berechnet. Die Geltendmachung eines gegebenenfalls weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers behält sich ADEKVAT vor, Zinsen in gesetzlich geregelter Höhe (gem. §288 Abs. 1 S.1 BGB) als Verzugsschaden zu erheben.

 

12. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht


(1) Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Übersetzung Eigentum des Übersetzers, der Auftraggeber hat bis dahin kein Nutzungsrecht.

(2) Der Auftraggeber darf eine bezahlte Übersetzung zeitlich und räumlich uneingeschränkt entsprechend dem mitgeteilten Verwendungszweck nutzen.
Der Auftraggeber ist auch zur Bearbeitung der Übersetzung berechtigt, ebenso zur Übertragung der Rechte an der Übersetzung auf Dritte im Wege der Lizenz oder auf andere Weise.

(3) Der Auftraggeber garantiert und bestätigt, dass die Übersetzung des Ausgangstextes sowie ihre Veröffentlichung, Vertrieb, Verkauf und jede andere Verwendung keine Verletzung von Patentrechten, Urheberrechten, Markenrechten, Patentrechten oder anderen rechten Dritter darstellt und er uneingeschränkt befugt ist, den Text übersetzen zu lassen.
Der Auftraggeber stellt ADEKVAT von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

 

13. Anwendbares Recht


(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Übersetzers oder der Sitz seiner beruflichen Niederlassung.

(3) Gerichtsstand ist der Erfüllungsort.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

14. Schlussbestimmungen


Sind oder werden Teile dieser Bedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.

Ergänzend zu den vertraglichen Bestimmungen gelten die Vorschriften des Werkvertrages (§§ 631 ff. BGB).

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

Stand: 01.09.2016

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