Regeln für das Anfertigen von Übersetzungen


Regeln für das Anfertigen von Übersetzungen

Die Regeln von ADEKVAT für das Anfertigen von Übersetzungen basieren auf den Richtlinien der deutschen Dolmetscher- und Übersetzer-Vereinigungen BDÜ und ADÜ Nord.

 

Inhalt



1. Vollständigkeit und Richtigkeit

Der Text des vorgelegten Schriftstücks wird vollständig und genau übersetzt.

Die “Richtigkeit der Übersetzung“, die im Beglaubigungsvermerk bestätigt wird, bezieht sich nur auf die sprachliche Seite des Textes und die Adäquatheit seiner Übertragung in die andere Sprache, also auf die sprachliche Richtigkeit der Übersetzung.

Für die inhaltliche Richtigkeit der zu übersetzenden Aussagen ist der Übersetzer nicht zuständig und nicht verantwortlich. Das gleiche gilt für die Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke (einschließlich Unterschriften, Stempel, Siegel, Gebührenmarken, Beglaubigungen usw.).

Wenn der Übersetzer inhaltliche Fehler in dem zu übersetzenden Schriftstück erkennt, weist er den Auftraggeber (vor dem Übersetzen) darauf hin. Sonst kann – sowohl bei einer genauen Übersetzung als auch bei einer eigenmächtigen Korrektur des Fehlers – der Übersetzer in Verdacht geraten, fehlerhaft übersetzt zu haben.

Schreibfehler im Ausgangstext, die eindeutig als unabsichtliche Fehler erkennbar sind, werden ‘übersehen’. Sie erscheinen in der Übersetzung nicht und bleiben ohne Kommentar – solange sie sicher ohne inhaltliche Bedeutung sind.

Bei Schreibfehlern in Textteilen, die nicht übersetzt werden, sondern unverändert in der Originalschreibweise in die Übersetzung übernommen werden, (z.B. Orts- und Personennamen, Adressen) wird [in einer Anmerkung] auf diesen Schreibfehler hingewiesen, ggf. mit Angabe der richtigen Schreibweise.

1.1 Besonderheiten

Nicht übersetzt werden normalerweise nur drucktechnische Angaben (Vordrucknummern, Auflagenbezeichnungen u.Ä.), sofern sie keine Bedeutung für die Übersetzung haben. Sie werden – ohne Anmerkung – fortgelassen.

Eine Teilübersetzung oder auszugsweise Übersetzung kann vereinbart werden. Die Auslassungen werden als solche gekennzeichnet, die nicht übersetzten Teile in der Regel [in einer Anmerkung] stichwortartig beschrieben.

Gleich lautende mehrsprachige Texte (z.B. in Formularen) werden nur einmal übersetzt und mit einer entsprechenden Anmerkung des Übersetzers versehen.

Ohne Übersetzung – in der Originalschreibweise – bleiben:
Namen von Personen (> 3.4),
Adressen (> 3.5) und
geographische Bezeichnungen (> 3.6).

Übersetzt und gleichzeitig [in Klammern] in der Originalschreibweise übernommen werden:
Bezeichnungen von Behörden, Gerichten u.a. öffentlichen Stellen (> 3.2) und
uneindeutige und ‘unübersetzbare’ Begriffe bzw. Bezeichnungen (> 2.2).

Spezielle Begriffe, die sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit (bzw. gar nicht) in andere Sprachen übersetzen lassen, gibt es v.a. in der juristischen Sprache. Auf diesen unvermeidlichen Mangel wird ggf. [in einer Anmerkung] hingewiesen. Z.B. “in der Rechtsordnung der Zielsprache ohne Entsprechung” oder “beschreibt den Begriff der Ausgangssprache nur unvollkommen“.

Der Originalbegriff bzw. -text wird [in Klammern] hinzugefügt, um die Übersetzung verständlicher und mit dem Ausgangstext vergleichbar zu machen.

Kann die Bedeutung eines Begriffs, einer Abkürzung oder einer sonstigen Zeichenfolge mit vertretbarem Aufwand nicht eindeutig festgestellt werden, wird dies [in einer Anmerkung] erläutert.

2. Gestaltung

2.1 Überschrift

Die Übersetzung muss vom Ausgangstext klar zu unterscheiden sein. Eine Übersetzung kann kein Original ersetzen und soll nicht mit ihm verwechselt werden.

Jede Übersetzung wird als “Übersetzung” gekennzeichnet.

Die Überschrift (in der Zielsprache des Schriftstücks) gibt Auskunft über die Sprache des Ausgangstextes.

Übersetzung aus der tschechischen Sprache“.

Eine Kennzeichnung in beiden Sprachen, also auch in der Ausgangssprache, kann sinnvoll sein, z.B. wenn ein Text in mehrere Sprachen übersetzt wird.

Preklad z nemeckého do slovenského jazyka.
Übersetzung aus der deutschen in die slowakische Sprache.

2.2 Layout


Gesamtansicht und Schriftbild der Übersetzung richten sich nach dem Ausgangstext.

Das ermöglicht einen raschen Vergleich zwischen Original und Übersetzung.

2.3 Besonderheiten

Erhebliche Abweichungen, meist aus technischen Gründen, werden [in einer Anmerkung] erläutert (“am linken Rand”, “senkrecht stehend” usw.).

Handschriftliche Zusätze, Unterschriften, Namenszeichen und -stempel (Paraphen) sowie Fülltexte bei ausgefüllten Formularen werden [in einer Anmerkung] als solche gekennzeichnet oder durch eine unterschiedliche Schriftformatierung dargestellt.

Unlesbare Textstellen werden mit dem Zusatz “unleserlich” gekennzeichnet; lesbare Textstellen werden wiedergegeben.

Durchgestrichene lesbare Textstellen werden übersetzt und [in einer Anmerkung] als “im vorgelegten Schriftstück durchgestrichen” gekennzeichnet. Werden durchgestrichene Stellen nicht übersetzt, wird [in der Anmerkung] darauf hingewiesen.

Durchgestrichene unlesbare Textstellen werden [in einer Anmerkung] erwähnt.

Leere Zeilen oder Felder, die mit einem Füllstrich geschlossen, d.h. durchgestrichen sind, werden auch in der Übersetzung entsprechend dargestellt oder [in einer Anmerkung] als “im vorgelegten Schriftstück durchgestrichen” bezeichnet.

Leere Felder oder Spalten bei Vordrucken werden [in einer Anmerkung] mit “keine Eintragungen” gekennzeichnet.

Auffällige Änderungen sowie verdächtige Leerstellen (Ausradiertes, Weggekratztes u.Ä.), die vor allem bei Urkunden für die Authentizität des Ausgangstextes von Bedeutung sind, werden [in einer Anmerkung] erwähnt.

2.4 Seitennummerierung

Die Seiten einer mehrseitigen Übersetzung werden immer durchnummeriert.

Die Seiten des Ausgangstextes werden gemäß ihrer logischen Reihenfolge – virtuell – durchnummeriert. Diese Seitenzahlen werden in der Übersetzung, vor dem jeweiligen Text, angegeben.

Diese zusätzliche Nummerierung entspricht der tatsächlichen Reihenfolge der angefügten Seiten, wenn die Übersetzung mit dem Ausgangstext (oder seiner Kopie) verbunden ist (> 4.3).

Eine unvollständige oder unkorrekte Seitennummerierung des Ausgangstextes wird dabei wie normaler Text behandelt und an der entsprechenden Stelle in die Übersetzung übernommen – unabhängig von der korrekten Seitennummerierung.

Die zusätzliche Nummerierung entfällt, wenn ein mehrseitiger Ausgangstext eine korrekte Seitennummerierung trägt und die Seitennummerierung der Übersetzung damit übereinstimmt.

3. Besondere Textteile

Anmerkungen – immer in der Zielsprache der Übersetzung – fügt der Übersetzer ein bei allen

Abweichungen von der Vollständigkeitsmaxime (> 1.)
Problemen der Verständlichkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung (> 1.)
Besonderheiten des Layouts (> 2.)

Alle Anmerkungen des Übersetzers werden mit dem Zusatz “Anm.d.Ü.” gekennzeichnet.

Ausnahme: Beim zusätzlichen Zitieren eines Originalbegriffs reichen i.d.R. [eckige] Klammern.

Die Anmerkungen des Übersetzers müssen vom übersetzten Text unterscheidbar sein.
Sie stehen an geeigneter Stelle, je nach Länge:

in [eckigen] Klammern – innerhalb des Textes;
als Fußnote(n) – am Ende der Übersetzung (vor dem Beglaubigungsvermerk);
auf eigenem Beiblatt – längere Erläuterungen, Kommentare zum Gesamttext.

3.1 Stempel, Vermerk…

Stempelabdrucke, Siegel und Gebührenmarken auf dem Ausgangsschriftstück werden [in einer Anmerkung] als solche gekennzeichnet.

Die darin enthaltenen Texte werden in der Regel übersetzt.

Eine verkürzte, sinngemäße Wiedergabe (z.B. “Siegel der ausstellenden Behörde”) ist nur möglich, wenn sie zum Verständnis ausreichend ist und die ‘Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung’ nicht verletzt.

Beglaubigungsvermerke und Apostillen (Überbeglaubigungen) werden übersetzt.

3.2 Namen von Behörden…

Bezeichnungen von Behörden, Gerichten u.a. öffentlichen Stellen werden übersetzt und die Originalbezeichnung [in Klammern] dahinter gestellt, damit sie verständlich und identifizierbar bleiben.
Möglich ist aber auch die umgekehrte Reihenfolge: die Originalbezeichnung zuerst, gefolgt von der Übersetzung in Klammern.

Diese Bezeichnungen werden [in einer Anmerkung] erläutert, insbesondere wenn es in der Zielsprache keine entsprechende Institution gibt oder wenn einander entsprechende Bezeichnungen für unterschiedliche Stellen verwendet werden bzw. umgekehrt.

3.3 Zeugnisse, Titel…

Schultypen, Noten, Abschlüsse, akademische Grade und Berufsbezeichnungen bei Zeugnissen, Diplomen und vergleichbaren Dokumenten werden möglichst wörtlich übersetzt. Wenn Missverständnisse zu vermuten sind, wird das [in einer Anmerkung] erwähnt. Die Angabe einer inhaltlich entsprechenden Bezeichnung kann hilfreich sein.

Hinweis: Bezeichnungen von Schultypen, -noten, Abschlüssen, Titeln, Berufsbezeichnungen u.Ä. – ob wörtlich übersetzt oder inhaltlich entsprechend – sind in anderen Ländern nicht unbedingt “gleichwertig” im juristischen Sinne.
Die verbindliche Feststellung dieser juristischen Gleichwertigkeit obliegt den zuständigen Behörden, in Deutschland den Kultusministerien und der ‘Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Ständigen Kultusministerkonferenz’.

Formulierungen, die eine Gleichwertigkeit suggerieren und so als Präjudiz für ein Feststellungs- oder Genehmigungsverfahren missverstanden werden könnten, werden vermieden. Ein zusätzlicher Hinweis auf das Herkunftsland kann bei solchen Bezeichnungen helfen, der irrtümlichen Annahme vorzubeugen, es handle sich um eine im Land der Zielsprache erworbene Qualifikation.

3.4 Namen…

Personennamen, Namenszusätze, Adelsprädikate, Abk. akademischer Grade werden nicht übersetzt, sondern unverändert in der Originalschreibweise wiedergegeben (mit allen diakritischen Zeichen, Akzenten u.Ä.).

Akademische Grade werden ggf. [in einer Anmerkung] als solche kenntlich gemacht, um eine Verwechslung mit Bestandteilen des Personennamens zu vermeiden.

Wenn Familienname und Vorname nicht eindeutig voneinander zu unterscheiden sind, wird der FAMILIENNAME durch Großbuchstaben kenntlich gemacht.

Auf relevante Besonderheiten der Sprache wird ggf. [in einer Anmerkung] hingewiesen.

Folgende drei Besonderheiten tschechischer und slowakischer Namen können in Deutschland für Irritationen sorgen:

Familiennamen existieren in zwei unterschiedlichen Formen für männliche und weibliche Personen (z.B. Navrátil-Navrátilová; Havel-Havlová; Rosický-Rosická). Dies bleibt in der Übersetzung ins Deutsche unverändert.

Personen- oder Ortsnamen werden dekliniert (wie alle Substantive), das heißt die Endungen der 7 Fälle sind zum Teil unterschiedlich (Praha-Prahy-Praze-Prahu-Praho-Prahou ≈ von/über/mit … Prag; Havel-Havla-Havlovi-Havlem …). Im Deutschen steht an diesen Stellen immer die gleiche Form (Praha; Havel).

Als eigenständiger Buchstabe “CH” wird die Buchstabenverbindung “ch” behandelt; “CH” steht im Alphabet hinter “H” und vor “I”. In alphabetisch geordneten Listen befinden sich demnach Worte, die mit “Ch…” beginnen, nicht unter “C”, sondern (hinter “H”) unter “CH”.  – Dies gilt nicht nur für Namen und nicht nur am Wortanfang, “Bahn” steht vor “Bach”.


3.5 Anschriften

Anschriftenangaben werden nicht übersetzt, sondern unverändert übernommen.

Wenn nötig, werden sie als “Anschrift” gekennzeichnet, sodass sie beim Schriftwechsel zum Adressieren benutzt werden können.

Eine verkürzte Darstellung ist nur möglich, wenn dadurch weder Verständlichkeit noch Vollständigkeit der Übersetzung beeinträchtigt werden (z.B. “Anschrift der ausstellenden Behörde” im Stempeltext).

3.6 Orts-, Staatennamen…

Geographische Bezeichnungen

Ortsnamen u.Ä. werden in der Regel unverändert in der Originalbezeichnung übernommen. Das gilt für beide Richtungen des Übersetzens.

In Übersetzungen ins Deutsche kann eine deutsche Bezeichnung verwendet werden, sofern es eine allgemein übliche gibt (vgl. Duden: “Wörterbuch geographischer Namen”). In der Regel ist die zusätzliche Angabe der Originalbezeichnung [in Klammern] sinnvoll.

Sofern Ortsnamen und andere geographische Bezeichnungen sich geändert haben, wird dies [in einer entsprechenden Anmerkung] erwähnt, wenn es zum Verständnis der Übersetzung geboten erscheint (“früher: … , jetzt: … “ oder “in der Zeit von … bis: …”).

Staatennamen

In Urkunden und amtlichen Dokumenten wird die amtliche Vollform verwendet: “Bundesrepublik Deutschland”, “Tschechische Republik”, “Slowakische Republik”.

Maßgeblich bei der Übersetzung von Staatennamen in die deutsche Sprache ist das “Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland” des Auswärtigen Amtes.

In Gebrauchstexten sind auch die nichtamtlichen Bezeichnungen “Deutschland”, “Tschechien”, “Slowakei” möglich.

3.7 Zahlen, Datum

Arabische Ziffern und römische Zahlzeichen werden unverändert wiedergegeben.

Zahlenangaben in Worten werden auch in der Übersetzung in Worten wiedergegeben. Das gilt auch für die Bezeichnung von Monaten innerhalb einer Datumsangabe.

Die Reihenfolge der Elemente einer Datumsangabe erfolgt nach den Regeln der Zielsprache. Diese Regeln sind in Deutschland (DIN 5008), in Tschechien und in der Slowakei gleich: Tag, Monat, Jahr.

3.8 Abkürzungen

Abkürzungen werden aufgelöst übersetzt, d.h. in Worten ausgeschrieben.

In Ausnahmefällen ist die Verwendung von entsprechenden Abkürzungen in der Zielsprache möglich, sofern sie im betreffenden Land allgemein üblich und in vergleichbaren Dokumenten gebräuchlich ist.

Bezeichnungen von Gesetzen und vergleichbaren Normen werden [in einer Anmerkung] erläutert, wenn die Übersetzung sonst nicht verständlich wäre.

4. Beglaubigung

Eine beglaubigte Übersetzung (“amtliche” bzw. “Urkundenübersetzung”) besteht aus:

Überschrift (Kennzeichnung) (> 2.1)
Text, vollständig und richtig übersetzt (> 1.)
ggf. Anmerkungen des Übersetzers (> 3.)
Beglaubigungsvermerk (Übersetzerzusatz), bestehend aus:

Beglaubigungsformel (> 4.1)
Datum und Ort der Erstellung der Übersetzung,
Unterschrift (Handzeichen) des Übersetzers und
runder Stempelabdruck (Dienstsiegel) (> 4.2) (nicht überall obligatorisch)

Für die Erstellung der Übersetzung werden urkundenechte Materialien verwendet (Papier, Farbstoffe der Schreibgeräte und Stempel).

Die Übersetzung wird mit einer Kopie des Ausgangstextes verbunden, in der Reihenfolge: 1. Kopie des Ausgangstextes, 2. Übersetzung (> 4.3). Die Beglaubigungsformel enthält einen entsprechenden Hinweis darauf.

Bei Bedarf wird die Übersetzung mit dem Original des Ausgangstextes verbunden.

Auf Wunsch bleiben die zwei Texte oder auch die einzelnen Blätter der Übersetzung unverbunden.

4.1 Beglaubigungsformel

Die Beglaubigungsformel – in der Zielsprache geschrieben –

definiert die Art der Vorlage
bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung
nennt die Sprache des Ausgangstextes
kann die Seitenanzahl angeben und
erwähnt ggf. die angeheftete Kopie des Ausgangsschriftstücks (bzw. das angeheftete Original)

Die Vorlage – also der Ausgangstext, der wirklich dem Übersetzer vorlag und übersetzt wurde – wird bezeichnet als

Original – wenn sie eine Originalunterschrift und/oder Siegel/Stempelabdruck des Ausstellers trägt bzw. wenn der letzte Ausstellungs- oder Beglaubigungsvermerk eine Originalunterschrift trägt;

beglaubigte Kopie (Fotokopie / Abschrift) – wenn sie einen entsprechenden Beglaubigungsvermerk mit Originalunterschrift und/oder Siegel/Stempelabdruck des Herstellers trägt bzw. wenn der letzte Beglaubigungsvermerk von einer nach dem Recht des Ausstellungsortes hierzu ermächtigten Behörde/Person stammt;

unbeglaubigte Kopie (Fotokopie / Abschrift) – wenn sie keinen entsprechenden Beglaubigungsvermerk mit Originalunterschrift und/oder Siegel/Stempelabdruck des Herstellers trägt, d.h. wenn der letzte Ausstellungs- oder Beglaubigungsvermerk bereits eine Wiedergabe ist.

Auf weitere Besonderheiten der Vorlage wird ebenfalls an dieser Stelle hingewiesen, z.B. handschriftlich verfasste Erklärung.

Übersetzungen in fremde Sprachen schließen mit dem sinngemäßen fremdsprachigen Bestätigungsvermerk. Die Angaben über den Übersetzer, die im deutschen Stempeltext stehen, werden übersetzt.

Die deutschsprachige Beglaubigungsformel lautet z.B.:

“Das vorgelegte Original des Schriftstücks in tschechischer Sprache wurde richtig und vollständig ins Deutsche übersetzt. Der Übersetzung ist eine Kopie dieses Originals beigefügt.”

4.2 Stempel


Der Stempel ist rund und hat einen Durchmesser von 4 bis 4½ cm. Er enthält

den Namen des Übersetzers (in der Mitte),
die Sprache(n), für die er zugelassen ist,
die Bezeichnung des Dolmetschers / Übersetzers (je nach Bundesland/Bezirk) und
den Gerichtsbezirk der Zulassung.

Der Stempelabdruck ist nicht in allen Bundesländern vorgeschrieben (z.B. in Baden-Württemberg nicht), auf jeden Fall aber ratsam.

Diesen Stempel darf nur ein beeidigter Dolmetscher / Übersetzer verwenden. Die Beeidigung setzt u.a. voraus:

► den Nachweis der Qualifikation als Dolmetscher/Übersetzer
► eine Prüfung in Grundlagen und Terminologie des deutschen Rechtssystems, sowie
► ein Führungszeugnis “ohne Eintragungen”.

Der runde Stempel und das Protokoll der Beeidigung (bzw. seine beglaubigte Abschrift) sind die ‘Ausweise’ des beeidigten Dolmetschers / Übersetzers.

4.3 Verbinden der Texte

Die Übersetzung wird mit einer Kopie des vorgelegten Ausgangstextes verbunden, in der Reihenfolge: 1. Ausgangstext, 2. Übersetzung, so dass das Gefüge möglichst nicht ohne sichtbare Beschädigung getrennt werden kann. Damit werden unbefugte nachträgliche Veränderungen erschwert.

Das Verbinden der Übersetzung mit dem Ausgangstext ist in Deutschland nicht vorgeschrieben, wohl aber in Tschechien und in der Slowakei.

Manche dortigen Behörden verlangen die Verbindung mit dem Original des Ausgangstextes (in Tschechien z.B. Verträge, internationale Geburtsurkunde, Auszug aus dem Strafregister).

Manche Dokumente müssen mit einer notariell beglaubigten Kopie verbunden werden (in Tschechien z.B. Geburtsurkunde oder Trauschein).

In allen drei Fällen enthält die Beglaubigungsformel am Ende der Übersetzung einen entsprechenden Hinweis darauf.

Das Verbinden geschah früher mit Hilfe von Ösen, Urkundengarn und Klebesiegel. Heute ist auch die Verbindung mittels Heftklammern eines normalen Schnellhefters gebräuchlich. Dabei werden
1. die Blätter (an der linken oberen Ecke, schräg) mit der Klammer verbunden,
2. die Blattecken einzeln, fächerförmig versetzt, nach hinten abgeknickt, und
3. der abgeknickte Fächer auf der Rückseite mit dem runden Stempelabdruck des Übersetzers versehen.

So ist auf jedem Blatt sowie auf der Rückseite des letzten Blattes ein Teil des Abdrucks zu sehen. Bei abgeknickten Ecken ist der vollständige Stempelabdruck sichtbar und lesbar.

Nach Absprache werden nur die Blätter der Übersetzung miteinander verbunden – ohne den Ausgangstext.

Wenn die Blätter der Übersetzung einzeln und unverbunden bleiben, wird jedes einzelne Blatt mit der Unterschrift und dem Stempelabdruck des Übersetzers versehen.

4.4 Notarielle Beglaubigung

Mit einer ‘notariellen Beglaubigung’ bestätigt ein Notar die Echtheit einer Kopie: dass die Kopie eines Schriftstücks wirklich eine Kopie des Originals ist und dass sie mit diesem Original übereinstimmt.

Achtung: Der Notar muss die Echtheit der Kopie vor der Übersetzung beglaubigen, da diese notarielle Beglaubigung ja auch übersetzt werden muss.

4.5 Überbeglaubigung

Eine beglaubigte Übersetzung bedarf normalerweise keiner weiteren Beglaubigung.
Manche Behörden (in allen drei Ländern) verlangen jedoch – insbesondere bei ausländischen Urkunden – eine Überbeglaubigung der Übersetzung.

Diese Überbeglaubigung (Superlegalisation) ist die Bestätigung des zuständigen Gerichts, dass die Person, die die Übersetzung angefertigt hat, dazu berechtigt war.

Die sogenannte Apostille ist die Bestätigung des übergeordneten Beamten, dass der untergeordnete Beamte bzw. die Behörde existiert und dass dieser bzw. diese berechtigt ist, die jeweilige Art des Dokuments auszustellen und den Amtsstempel zu verwenden. Damit schützt sich die Behörde vor möglichen Fälschungen.

Nähere Informationen dazu gibt die jeweilige Behörde, die die beglaubigte Übersetzung verlangt.

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